Rz. 15

Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 4 in der Rechnung zu bestätigen. Hierzu gehört nicht nur die Bestätigung, dass ein Auftrag auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden kann, sondern in erster Linie auch die Angabe zur Höhe des anrechenbaren Betrages. Hierzu muss die Werkstatt die Rechnung spezifizieren, also den in dem Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen Materialwert, den auf die Arbeitsleistung entfallenden Betrag sowie den hieraus folgenden Anrechnungsbetrag angeben.

Diese Angaben sind von dem Auftraggeber in die nach § 163 Abs. 2 zu erstattende Anzeige zu übernehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge