Rz. 5

Aufgrund der entsprechenden Geltung des § 189 Abs. 2 gilt für die Beschlussfähigkeit der Widerspruchsausschüsse Folgendes:

Die Widerspruchsausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Unter ihnen muss die oder der Vorsitzende oder das vertretende Mitglied anwesend sein, um eine Sitzung durchführen zu können. Andere Mitglieder der Ausschüsse sind zur Leitung von Sitzungen nicht befugt. Da die Widerspruchsausschüsse aus jeweils 7 Mitgliedern bestehen, sind sie also nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 4 Mitglieder oder Vertreter verhinderter Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Mit Stimmengleichheit kommt ein Beschluss oder eine Entscheidung nicht zustande.

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