Rz. 7

Abs. 2 Satz 2 schreibt die Bestimmung der Frist, für die die zeitweilige Entziehung gilt, vor. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr als 6 Monate betragen (Satz 3). Da es sich bei der zeitweiligen Entziehung um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Entscheidung dem Betroffenen bekannt zu geben. Hierfür gilt § 39 SGB X.

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