Rz. 1

In Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.5.2004 die Nr. 7 geändert und Nr. 1a, 1b und 8 eingefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 110 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 193. In Abs. 2 ist die Bezifferung zu den Aufgabenbeschreibungen neu gefasst worden; die bisherigen Nr. 1a und 1b sind nun die Nr. 2 und 3, die bisherigen Nr. 2 bis 8 sind nun die Nr. 4 bis 10. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 110 mit Anpassung der Verweisung in Nr. 4 an die Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) wurde Abs. 2 Nr. 9 mit Inkrafttreten zum 1.1.2022 (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst.

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