2.1 Zusammenarbeit

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber und seinen Inklusionsbeauftragten (§ 181) sowie die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) und die Schwerbehindertenvertretungen (§ 177) im Interesse der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der genannten Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung für eine umfassende und dauerhafte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen. Deshalb handelt es sich um ein verbindliches Zusammenarbeitsgebot in Ergänzung zu den Beteiligten nach dem Teil 3 obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

2.2 Gegenseitige Unterstützung

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragter, die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen, sowie die mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht befassten Behörden, also im Wesentlichen die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter, und die Rehabilitationsträger, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. Die Rehabilitationsträger sind in § 6 aufgeführt.

2.3 Verbindungspersonen

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, also die Schwerbehindertenvertretung und der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers, Verbindungspersonen zu den mit der Durchführung der Aufgaben im Wesentlichen befassten Behörden, also der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern sind. Die Aufgaben der Verbindungspersonen sind im Einzelnen nicht festgelegt, es geht aber um die gegenseitige Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben.

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