Leitsatz

Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten beide Ehepartner die italienische Staatsangehörigkeit. Nach der Heirat erwarb einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Beide Parteien lebten überwiegend in Deutschland. Zu klären war die Frage, welches Recht auf die Ehescheidung der Parteien anzuwenden ist.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau betrieb in Deutschland das Ehescheidungsverfahren und beantragte für den von ihr eingereichten Ehescheidungsantrag Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde hatte vorläufig Erfolg und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, es sei deutsches Recht anzuwenden. Zwar sei in Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 EGBGB grundsätzlich für diesen Fall die Anwendung italienischen Rechts vorgesehen. Gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB erfasse die Anwendung ausländischen Rechts aber nicht nur das ausländische Sachrecht, sondern auch dessen internationales Privatrecht, so dass es ggf. zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht kommen könne. Eine solche Rückverweisung enthalte Art. 31 Abs. 1 2. Hs. des italienischen Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts. Bei einer gemischt-nationalen Ehe sei für die Trennung und Scheidung der Ehe nach dieser Vorschrift das Recht des Staates anwendbar, in dem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden habe. Dies sei im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.06.2007, 6 WF 103/07

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