Leitsatz

Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz.

 

Fakten:

Der Mieter hatte die Miete wegen Mängeln der Trittschalldämmung seiner Wohnung zur darüber liegenden Wohnung gemindert, der Vermieter klagt die Mietrückstände ein. In oberster Instanz bekommt der Vermieter recht. Die Parteien hatten über Art und Umfang des Trittschallschutzes oder über deren Lärmfreiheit keine Vereinbarungen getrofen. Fehlt eine Parteiabrede zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Insbesondere Alter, Ausstattung, Art des Gebäudes, Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte sind zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 85/09BGH, Urteil vom 7.7.2010 – VIII ZR 85/09

Fazit:

Die Miete ist - kraft Gesetzes - gemindert, wenn ein Mangel einer Mietwohnung die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufebt oder mindert und damit eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand vorliegt. Maßstab für die Beurteilung sind in erster Linie die Vereinbarungen der Mietvertragsparteien. Gibt es keine Vereinbarung, kann der Mieter den Standard erwarten, der bei seiner Wohnung ortsüblich ist. Er kann vom Vermieter nur die Einhaltung der bei Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen verlangen. DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Selbst wenn der Vermieter die Wohnung renoviert oder modernisiert, kann der Mieter nicht verlangen, dass nach den Baumaßnahmen die aktuellen DIN-Normen erfüllt werden. Der Vermieter muss die Wohnung allerdings in einem verkehrssicheren Zustand erhalten. Er muss die Verkehrssicherheit aber nur aus konkretem Anlass prüfen, entscheidend ist, was aktuell als verkehrssicher betrachtet wird. Bei der Stromversorgung hat der Mieter über die Verkehrssicherheit hinaus einen Anspruch auf Herstellung einer zeitgemäßen Elektroversorgung, das bedeutet, dass er mindestens ein größeres Haushaltsgerät, z.B. eine Waschmaschine betreiben kann und gleichzeitig weiterer Stromverbrauch durch weitere haushaltsübliche Geräte z.B. einen Staubsauger möglich ist.

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