Leitsatz

Bei Veränderung des Bodenbelags in einer Wohnung (Laminat- und Fliesenverlegung anstelle bisheriger Teppichauflage) muss das vor Veränderung vorhandene Schallschutzniveau gewährleistet bleiben

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der verändernde Eigentümer als Störer verpflichtet, diese Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grds. Dämmmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten (h. M., vgl. z. B. OLG Schleswig v. 5.8.2003, 2 W 144/02, WuM 2003, 521; OLG München v. 9.5.2005, 32 Wx 30/05, NZM 2005, 509, 510). Andere Wohnungseigentümer dürfen hier zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen, und zwar gerade in einem älteren Gebäude wie dem vorliegenden mit schlechtem Schallschutz.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.08.2007, 2 W 33/07

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