Problemüberblick

Für den Rechtsstreit besteht kein für alle Beklagten gemeinsam sachlich zuständiges Gericht. Für die Klage gegen B1 und B2 ist gem. § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG das AG Augsburg ausschließlich zuständig. Demgegenüber ist für die Klage gegen B3, B4 und B5 die sachliche Zuständigkeit des LG begründet, weil im Verhältnis zu diesen keine dem AG zugewiesene Streitigkeit in einer Wohnungseigentumssache vorliegt und der Streitwert nach dem Vortrag der K zum Umfang und zur Höhe der Gebäudeschäden zweifelsfrei über 5.000 EUR liegt. Um dennoch an einem Ort zu klagen, kann man aber, wie im Fall, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht als zuständig bestimmen lassen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Der Fall zeigt, dass es möglich ist, nicht nur gegen den bauenden Wohnungseigentümer vorzugehen, sondern im begründeten Einzelfall auch gegen die bauausführenden Unternehmen und Planer. Auch diese können Schadensersatz schulden, wenn sie schuldhaft Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verletzt haben. Der Bauvertrag kann ein Vertrag mit Schutzwirkung sein. Außerdem wird es sich bei der Bausubstanz um gemeinschaftliches Eigentum gehandelt haben.

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