Das BayObLG bestimmt das AG Augsburg als das gemeinsam sachlich zuständige Gericht. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermögliche aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie die einheitliche Prozessführung gegen Streitgenossen ohne gemeinschaftlichen Gerichtsstand vor einem Gericht auch in sachlicher Hinsicht. Dass für einen oder mehrere Streitgenossen eine ausschließliche Zuständigkeit bestehe, hindere die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht. Für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG würden keine Besonderheiten gelten. Auch dort sei eine Zuständigkeitsbestimmung möglich, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt seien (Hinweis u. a. auf BeckOK WEG/Elzer, 53. Ed. 3.7.2023, § 43 Rn. 107). Der Senat bestimme als zuständiges Gericht das AG Augsburg, weil diesem die sachliche Zuständigkeit für Wohnungseigentumssachen obliege und die wohnungseigentumsrechtliche Rechtslage hier auch maßgebliche Bedeutung haben dürfte. Die Bestimmung des für einen Streitgenossen ausschließlich zuständigen Gerichts auch für das Verfahren gegen den anderen Streitgenossen sei meist sachgerecht, weil damit dem Gesichtspunkt der Spezialisierung gerade dieses Gerichts Rechnung getragen werde. Dass für die Entscheidung voraussichtlich auch dem Gebiet des Baurechts zuzuordnende fachliche und rechtliche Fragen eine Rolle spielen werden, spreche nicht gegen die Bestimmung, denn dies sei in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten nichts Ungewöhnliches.

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