Leitsatz

Verzögert die Gemeinschaft schuldhaft die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, besteht Schadensersatzpflicht (hier: wegen Mietausfalls einem Eigentümer gegenüber aufgrund eines nicht nutzbaren Badezimmers)

 

Normenkette

§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

Einem Wohnungseigentümer steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der den Wohnungseigentümern obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu, wenn die übrigen Eigentümer eine die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ermöglichende Beschlussfassung schuldhaft unterlassen haben. Vorliegend forderte ein vermietender Eigentümer die Instandsetzung des Bodens seines Badezimmers in seiner Wohnung im 1. OG über einem sog. Luftgeschoss. Geforderte Abdichtungsmaßnahmen wurden hier von der Gemeinschaft abgelehnt. Der geltend gemachte Mietausfall (unter Abzug eines Eigenanteils) wurde hier dem Antragsteller als Schadensersatz zugesprochen.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 20.10.2004, 24 W 97/03KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004, 24 W 97/03

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