Kommentar

Die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Person durch eine unerlaubte Handlung erstreckt sich auch auf Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten ( § 842 BGB ; Schadenersatz ).

Ein langjährig beschäftigt gewesener Arbeitnehmer war bei einem Verkehrsunfall verletzt und dadurch arbeitsunfähig geworden. Seine Ersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer trat er an seinen früheren Arbeitgeber ab. Dabei fiel ins Gewicht, daß der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Versorgungszusage für den Fall des Alters und der Invalidität erhalten hatte. Die Versorgung wurde zum einen von einer betrieblichen Versorgungskasse , zum anderen durch eine Zusatzversorgung der Firma aufgrund einer Direktzusage in Form einer Gesamtversorgung getragen. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitgeber u. a. Ersatz seiner für den Verletzten geleisteten Beiträge an die Versorgungskasse und seiner für die Direktzusage gebildeten Rückstellungen .

Den erstgenannten Posten erhielt er bereits von der Vorinstanz zugesprochen. Der BGH bejahte zusätzlich auch die Ersatzpflicht für die geltend gemachten Rückstellungen und stellte hierzu fest:

a) Bei einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegebenen Versorgungszusage bilden nicht erst die nach Eintritt des Versorgungsfalles anfallenden Renten, sondern bereits die Aufwendungen einen Bestandteil der Arbeitsvergütung, die der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätigt, um die Ruhegehaltszusage im Versorgungsfall erfüllen zu können ( Betriebliche Altersversorgung ).

b) Zu diesen Aufwendungen gehören auch Rückstellungen , die zur Sicherung der Ruhegehaltsverbindlichkeit gebildet werden. Sie können demgemäß vom Schädiger erstattet verlangt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.07.1998, VI ZR 241/97

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