Kommentar

In einer stillen Gesellschaft ( Stille Gesellschaft ) verstößt der Inhaber gegen seine Treuepflicht , falls er die Einlage des stillen Gesellschafters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dem Unternehmen bestimmungswidrig Vermögen entzieht (BGH, Urteil v. 29. 6. 1987, II ZR 173/86, BB 87, 2043). Daher macht sich eine GmbH schadensersatzpflichtig, wenn sie zu Lasten ihrer stillen Gesellschafter, aber im Interesse ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, an Dritte überhöhte Vergütungen zahlt oder zu hohen Kosten unnötige Beraterverträge abschließt. War die GmbH von vornherein darauf ausgerichtet, eine Vielzahl stiller Gesellschafter als Kapitalanleger aufzunehmen (stille Publikumsgesellschaft), haftet der Geschäftsführer auch persönlich, weil die Anleger in den Schutzbereich des zwischen ihm und der GmbH bestehenden Dienstvertrages einbezogen sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.11.1994, II ZR 160/93

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