Leitsatz

Schadensersatzanspruch des Verbands wegen eigenmächtigen Baumschnitts durch einen Wohnungseigentümer

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG; §§ 280 ff. BGB

 

Kommentar

  1. Die Gemeinschaft kann als Verband Schadensersatzansprüche gegen einen Ex-Wohnungseigentümer an sich ziehen und geltend machen (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), der eigenmächtig einen Baum beschnitten hatte.
  2. Ein solcher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ist zunächst nach § 249 BGB auf Wiederherstellung des früheren Zustands bzw. auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrags gerichtet. Ist von wirtschaftlichem Totalschaden der hier beschnittenen Eibe auszugehen, geht es um eine Wertminderung des Grundstücks. Nach eingeholtem Gutachten war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Wiederherstellung (Naturalrestitution) unmöglich war, weil der ursprüngliche Zustand des Baums nicht wiederhergestellt werden konnte. Die Wertminderungssumme darf der Verband zunächst im Gemeinschaftsvermögen einbehalten, um ggf. Folgekosten des Schadensereignisses hiervon bestreiten zu können (etwa Wundbehandlungskosten). Später darf dann die Gemeinschaft entscheiden, wie die verbleibende Minderungssumme verwendet werden soll.
  3. Der Schädiger muss in einem solchen Fall auch außergerichtliche Gutachterkosten übernehmen. Anschließend ist zu überlegen, ob der schädigende Eigentümer auch hinsichtlich der bei ihm eingetretenen Wertminderung aus der Summe anteilige Auskehrung einer entsprechenden Schadensquote beanspruchen kann bzw. von Anfang an nur einen entsprechend gekürzten Betrag zahlen muss (vgl. hierzu Häublein, FS für Merle 2010, S. 163). Auch nach Veräußerung der Wohnung durch den Beklagten bleibt der Anspruch der Gemeinschaft bestehen und ist von ihm zu erfüllen.
 

Link zur Entscheidung

LG Dortmund, Urteil vom 10.03.2011, 11 S 148/10

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