Leitsatz

Vorliegend verneinter Schadensersatzanspruch (Mietausfall wegen Durchfeuchtungen) gegen den Verwalter bzw. die Gemeinschaft

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4 und 5, 27 WEG; § 278 BGB

 

Kommentar

  1. Einem Wohnungseigentümer steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu, wenn gegen die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verstoßen wird (in Anknüpfung an BGH, Beschluss v. 22.4.1999, V ZB 28/98, NJW 1999 S. 2108; OLG Düsseldorf, ZMR 1999 S. 423).
  2. Der Anspruch richtet sich hier nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen einen schuldhaft handelnden Verwalter. Für ein mögliches Verschulden des Verwalters hat die Gemeinschaft nicht nach § 278 BGB einzustehen (OLG Düsseldorf, ZMR 1999 S. 423 und WM 1995 S. 230). Bei schuldhaftem Verhalten des Verwalters besteht ein eigener Anspruch des geschädigten Eigentümers gegen diesen; der mit der Gemeinschaft abgeschlossene Verwaltervertrag entfaltet insoweit Schutzwirkung zugunsten des geschädigten Wohnungseigentümers (h.M.).
  3. Die Gemeinschaft kann aber für ein schuldhaftes Verhalten eines von ihr beauftragten Fachunternehmens (als Erfüllungsgehilfen der Wohnungseigentümer) haften.
  4. Vorliegend bestand für die Kläger mangels schuldhafter Handlungen des Verwalters, der restlichen Eigentümer der Gemeinschaft und auch von der Gemeinschaft beauftragter Fachunternehmer und Gutachter keine zum Erfolg führende Anspruchsberechtigung.
 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss v. 25.2.2010, 2 U 781/09

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