Leitsatz

Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt, so kann er sich, wenn der Vermieter daraufhin Vermietungsbemühungen unternimmt, gegenüber dem Mietzahlungsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, der Vermieter sei wegen seiner Bemühungen zur Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Gibt eine Vertragspartei durch ihr Verhalten einen Kündigungsgrund, so kommt ein Sachdensersatzanspruch des Kündigungsberechtigten auch dann in Betracht, wenn dieser den Vertrag daraufhin statt zu kündigen durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet. Ist der Vermieter schadensersatzberechtigt, schuldet der Mieter den Betrag, den er bei normalem Vertragsverlauf bis zum erstmöglichen Endtermin als Miete hätte zahlen müssen. Der Einwand des Mieters, der Vermieter hätte das Mietobjekt nach dem frühzeitigen Auszug Handwerkern überlassen und sei daher außerstande gewesen, ihm den Gebrauch zu gewähren, dringt wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht durch. Zieht der Mieter ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig aus und zahlt keine Miete mehr, so kann er sich, wenn der Vermieter daraufhin Vermietungsbemühungen unternimmt, nicht darauf berufen, der Vermieter sei wegen seiner Bemühungen zur Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Da der Mieter mit seinem vertragsbrüchigen Verhalten einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geliefert hat, steht dem Vermieter - auch bei einvernehmlicher Vertragsauflösung - Schadensersatz in Höhe des Betrags zu, den der Mieter bei normalem Vertragsverlauf bis zum erstmöglichen Endtermin als Miete hätte zahlen müssen.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.11.2006, 3 U 88/06

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