Leitsatz

  • Über Mehrheitsbeschluss kann Mängelbeseitigungskostenvorschuss und Schadenersatz für Mängelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert werden

    Zweiterwerber sind in der Regel als stillschweigend ermächtigt anzusehen, Zahlung an die Gemeinschaft fordern zu können

 

Normenkette

§ 633 BGB, § 635 BGB, § 21 WEG, § 23 WEG

 

Kommentar

1. Aus Werkverträgen, die ein Baubetreuer oder Treuhänder in der Vertretung für eine Bauherrengemeinschaft abgeschlossen hat, wird grundsätzlich nicht die Bauherrengemeinschaft, sondern der einzelne Bauherr berechtigt und verpflichtet (verfestigte Rechtsprechung des BGH, BGHZ 74, 258, 262; ZfBR 85, 132 = BauR 85, 314; Urteil v. 27. 2. 1992, ZfBR 92, 164, 165 = BauR 92, 373, 374). Insoweit können Erwerber auch ohne Beschluss der Gemeinschaft Ansprüche auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten, auf Vorschuss und auf Ersatz der Mängelfolgeschäden selbstständig geltend machen (BGH, Urteil v. 10. 3. 1998, ZfBR 88, 181).

Nach Senatsrechtsprechung sind allerdings die Wohnungseigentümer auch befugt, zumindest primäre Gewährleistungsrechte aufgrund eines Eigentümerbeschlusses in der Weise einheitlich und gemeinschaftlich zu verfolgen, dass der Verwalter die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend macht (Urteil v. 4. 6. 1981, BGHZ 81, 35, 37) oder dass mehrere Wohnungseigentümer mit Billigung der Gemeinschaft Zahlung des Kostenvorschusses an den Verwalter verlangen (Beschluss v. 26. 9. 1991, ZfBR 1/92, 30).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar; auch hier haben Wohnungseigentümer aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung Zahlung an alle Mitglieder der Gemeinschaft gefordert.

2. Der einzelne Wohnungseigentümer ist allerdings nur dann befugt, Erfüllung an alle Mitglieder der Gemeinschaft zu verlangen, wenn er Inhaber des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches ist oder wenn er vom Anspruchsinhaber entsprechend ermächtigt wurde, den Anspruch geltend zu machen.

3. Im Regelfall ist zu vermuten, dass Zweiterwerber von den Ersterwerbern insoweit stillschweigend ermächtigt wurde, Zahlung an alle Mitglieder der (aktuellen) Wohnungseigentümergemeinschaft fordern zu können.

4. In der Entscheidung ging es dann auch noch um die Architektenhaftung aus fehlerhafter Bodenbegutachtung eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes (seines Erfüllungsgehilfen).

Die Revision führte hier zur Zurückverweisung.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 19.12.1996, VII ZR 233/95= ZfBR 4/1997, 185)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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