Rz. 4

Eine Erwerbslosenfürsorge wurde erstmals durch die Gemeinden aufgrund der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge v. 13.11.1918 eingerichtet. Die Kosten wurden auf das Reich, die Länder und die Gemeinden verteilt. Den Arbeitnehmern und Arbeitgebern wurden Beitragsleistungen durch die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge v. 15.10.1923 auferlegt. Die Gemeinden wurden weiterhin an den Kosten, z. B. auch für Arbeitsnachweise, beteiligt. Die Erwerbslosenfürsorge wurde ab 1927 durch die Krisenfürsorge ergänzt. Vom 16.7.1927 datiert das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). Mit ihm wurde die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung eingeführt. Strukturen aktiver Arbeitsmarktpolitik und z. T. bis heute erhaltene Leistungsstrukturen wurden geschaffen.

 

Rz. 5

Das Arbeitsförderungsgesetz v. 13.5.1969 stellte die aktive Arbeitsmarktpolitik noch mehr in den Vordergrund und zielte dabei insbesondere auf individuelle Weiterbildungsmöglichkeiten und präventive, auch Arbeit schaffende Maßnahmen. Mit dem Arbeitsförderungsgesetz wurde auch die Grundlage für das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung geschaffen. Es war eine Reaktion auf die erste Konjunkturkrise seit dem Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Sozialpolitik stand zeitweise besonders im Vordergrund, bis sie ab Beginn der 80er Jahre von Haushaltszwängen eingeholt wurde, z. B. durch das Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetz (AFKG) zum 1.1.1982.

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