Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) inhaltsgleich unter Berücksichtigung der neuen Gliederung der Eingliederungszuschüsse aus dem damaligen bis Ende 2003 gültigen § 223 übertragen. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden die Vorschriften zur Eingliederung von Arbeitnehmern zum Teil neu gefasst. Die danach vorgesehene Neueinfügung des "Eingliederungszuschusses für jüngere Arbeitnehmer" ab 1.1.2004 ist jedoch durch die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vollzogene Neufassung der Eingliederungszuschüsse hinfällig geworden. Die jetzige Fassung der Vorschrift resultiert aus Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854). Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 in Kraft getreten und wurde geschlechtsneutral formuliert, Abs. 2 Nr. 5 wurde ergänzt. Sie entspricht dem Regelungsgehalt von § 221 a. F.

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