Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 81 nach § 85 überführt worden.

§ 81 a. F. ist zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

§ 81 Abs. 2 a. F. wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst.

§ 81 Abs. 2 a. F. wurde zum 1.1.2009 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift als § 85 neu gefasst.

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