Rz. 35

Seit dem 1.1.2021 waren die früheren Abs. 6 und 7 als Folge des neu in Kraft getretenen Abs. 6 zu den Abs. 7 und 8 geworden. Zuvor war zum 1.10.2020 der frühere Abs. 4 als Folge der Einfügung der Abs. 4 und 5 (neu) zum Abs. 6 (bis zum 31.12.2020) geworden. Seit dem 1.4.2024 ist Abs. 7 der neue Abs. 6, ohne dass weitere Änderungen vorgenommen worden wären. Abs. 6 Satz 1 bestimmt zunächst grundlegend, dass die für die Förderung der beruflichen Weiterbildung relevanten Regelungen in § 81 Abs. 4 anzuwenden sind. Hierüber räumt der Gesetzgeber den Agenturen für Arbeit keinen Ermessensspielraum ein. Die anzuwendende Vorschrift betrifft das Bildungsgutscheinverfahren. Liegen die Förderungsvoraussetzungen vor, erhält der Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1). Diese Regelung ist folgerichtig, weil die berufliche Weiterbildung, die zu fördern ist, nicht im Betrieb des Arbeitgebers stattfindet. Ausnahmen sind nach § 81 Abs. 4 Satz 4 zulässig, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

 

Rz. 36

Abs. 6 Satz 2 räumt der Agentur für Arbeit die Möglichkeit ein, den Bildungsgutschein nach Förderhöhe und Förderumfang zu beschränken. Damit kann den anteiligen Quoten in Bezug auf die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten entsprechend der Betriebsgröße von vornherein Rechnung getragen werden. Entscheidend ist insofern allerdings das konkrete Verhandlungsergebnis zwischen Arbeitgeber und Agentur für Arbeit über die genaue Beteiligung des Arbeitgebers. Dagegen dürfte es für einen Maßnahmeträger nicht von Bedeutung sein, in welchem Umfang dem Arbeitgeber Arbeitsentgeltzuschüsse gewährt werden. § 81 Abs. 4 Satz 2 ermächtigt zudem die Agentur für Arbeit, den Bildungsgutschein zeitlich zu befristen sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele zu beschränken. In Bezug auf die Bildungsziele kann die Agentur für Arbeit damit sichergehen, dass nicht Verträge über Weiterbildungen eingegangen werden, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich kurzzeitige arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen darstellen (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Vielmehr wird der Agentur für Arbeit die Möglichkeit eröffnet, der Zielrichtung nach Abs. 1 Satz 2 Ausdruck und Nachdruck zu verleihen.

 

Rz. 37

Die aufgrund des Abs. 6 Satz 1 ebenfalls anzuwendende Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 3, wonach der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen hat, dient ebenso wie im Weiterbildungsrecht nach § 81 dazu, Arbeitnehmer davor zu schützen, zielwidrige Fortbildungen zu durchlaufen wie auch dem Schutz der Agentur für Arbeit davor, Förderungsleistungen zu erbringen, obwohl die ausgewählte Maßnahme nicht mit den Inhalten und Zielsetzungen bzw. Beschränkungen übereinstimmt.

 

Rz. 38

Zur Berechnung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer enthält Abs. 6 Satz 3 die relevanten Regelungen. Die Vorschrift regelt, wie bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb Teilzeitbeschäftigte zu bewerten sind. Dabei ist der Gesetzgeber pauschal von einer Arbeitszeit von 40 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen werden Teilzeitbeschäftigte abgestuft auch nur teilweise gezählt. Damit kommt es nicht auf die Kopfzahl der Beschäftigten an, sondern auf sog. Vollzeitäquivalente. Teilzeitbeschäftigte werden immer zu Vollzeitäquivalenten zusammengezählt. Relevant ist in der Gesamtschau der Beschäftigten nur die Größe des Betriebes, dem der Arbeitnehmer angehört, andere Betriebe bleiben außer Betracht. Demnach zählen Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 10 Stunden wöchentlich zu einem Viertel, mit einer Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden bis zu 20 Stunden wöchentlich zur Hälfte, mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden wöchentlich zu drei Vierteln und mit einer Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden voll. Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betriebe, die auch im arbeitsmarktpolitischen Interesse Teilzeitarbeit bieten, gegenüber anderen Betrieben bei der Weiterbildungsförderung nicht benachteiligt werden. Das gilt auch, soweit – wie das gerade auch in kleineren Unternehmen angenommen werden kann – geringfügig beschäftigte Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 a. F. hatte mit Wirkung zum 1.10.2020 als Abs. 6 die frühere Regelung aus Abs. 4 Satz 3 übernommen, am 1.1.2021 war sie zum Abs. 7 geworden. Durch die in Abs. 7 Satz 3 a. F. in der neuen, seit dem 1.10.2020 maßgebenden Nr. 2 ergänzten Berechnungsregelung wird nach der Gesetzesbegründung klargestellt, welche Beschäftigten bei der zur Feststellung der Zuschusshöhe maßgeblichen Zahl der Beschäftigten nach den Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sind. Dabei sind neben der Zahl der Beschäftigten in demselben Betrieb sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Bes...

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