Rz. 17

Gemäß Abs. 3 ist die Förderung durch einen Zuschuss zu den Lohnkosten für den Fall möglich, dass ein durch Zuschüsse geförderter Auszubildender vom Ausbilder oder einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. Erforderlich für die Zuschussgewährung ist, dass ein schwerbehinderter Mensch im Anschluss an die Aus- oder Weiterbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. Abs. 3 findet nur dann Anwendung, wenn während der Aus- oder Weiterbildung für schwerbehinderte Menschen ein Zuschuss nach Abs. 1 erbracht wurde (a. A. Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 73 Rz. 42, wonach es sich nicht zwingend um einen Zuschuss nach Abs. 1 handeln muss). Das Arbeitverhältnis im Anschluss an die geförderte Aus- oder Weiterbildung muss nicht unbedingt unbefristet sein. Auch bei der Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis kann die Arbeitsverwaltung einen Zuschuss erbringen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 14; Reinhard, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 73 Rz. 9). Wegen der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung schwerbehinderter Menschen dürfte aber vorrangig eine Bezuschussung bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Betracht kommen. Die Förderung nach § 73 durch die Arbeitsverwaltung stellt jedoch keinen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar (BAG, Urteil v. 22.4.2009, 7 AZR 96/08; Nebe, in: Gagel, SGB III, § 73 Rz. 24).

 

Rz. 18

Die Bezuschussung setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch "im Anschluss" an die Aus- oder Weiterbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird. Dies setzt voraus, dass die Aus- oder Weiterbildung vom Schwerbehinderten mit Erfolg abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Übernahme in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung erfolgt. Ein nahtloser Übergang ist mangels des Erfordernisses eines "unmittelbaren Anschlusses" an die Aus- oder Weiterbildung nicht erforderlich. Ein zeitlicher Abstand zwischen erfolgreicher Beendigung der Aus- oder Weiterbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis von mehr als einem Monat erfüllt jedoch nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen (Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 73 Rz. 41).

 

Rz. 19

Die Gewährung des Zuschusses nach Abs. 3 steht im Ermessen der Arbeitsverwaltung. Die Dies sowohl für das "Ob" der Zuschussgewährung als auch für die Höhe und die Dauer des Zuschusses. Der Eingliederungszuschuss nach Abs. 3 darf höchstens für die Dauer von einem Jahr erbracht werden. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers. Der Antrag ist grundsätzlich im Voraus zu stellen. Die Arbeitsverwaltung kann im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen, § 324 Abs. 1. Zuständig für die Zuschussgewährung ist nach Bestimmung durch die Bundesagentur für Arbeit die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Wohnort des Arbeitnehmers liegt, § 327 Abs. 6 (Fachliche Weisungen der BA zu § 73, Stand: 1/2018).

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