Rz. 1

Die Vorschrift ist als § 75 durch das AföRG in das SGB III zum 1.1.1998 eingefügt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist die Vorschrift an die Euro-Beträge angepasst worden. § 75 dient der Verwaltungsvereinfachung und soll den administrativen Aufwand bei geringsten Förderbeträgen verhindern. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 75 in § 71 übertragen worden. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 75 unter Klarstellung der Rundungsregelung.

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