Rz. 3

Fahrkosten gehören zu den erstattungsfähigen Kosten, die dem Auszubildenden bzw. dem Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch die Ausbildung/Bildungsmaßnahme entstehen. Der Bedarf für Fahrkosten wird auf den Monat bezogen festgestellt und gilt dann i. d. R. für den gesamten Bewilligungszeitraum. In der Praxis der Bundesagentur für Arbeit werden die Angaben des Auszubildenden grundsätzlich als richtig anerkannt, es sei denn, diese sind bereits ohne zusätzliche Feststellungen (z. B. Vergleich mit vorherigen Anträgen) offensichtlich als unrichtig zu erkennen oder es besteht der begründete Verdacht, dass unzutreffende Angaben gemacht worden sind (Fachliche Weisungen der BA zu § 63, Stand: 1/2019). 

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