Rz. 7

Der Bedarf dessen, der auswärts untergebracht ist und weder im Haus der Eltern noch in einem Internat oder einem Wohnheim wohnt, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift; der auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erweist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beträgt der Bedarf für den Lebensunterhalt ab dem 1.8.2019 580,00 EUR und ab dem 1.8.2020 585,00 EUR. Der Bedarf für die Unterkunft bei Teilnehmenden an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, wird ab dem 1.8.2019 durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als einheitlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Dieser ersetzt die bisherige Regelung, nach der ein im Pauschal-Grundbetrag für Lebensunterhalt enthaltener Pauschalbetrag für die Unterkunftskosten bedarfsabhängig bis zur Höhe des einheitlichen Pauschalbetrags nach dem BAföG aufgestockt werden konnte. Satz 2 in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung wurde daher aufgehoben. Die Agenturen für Arbeit werden auf diese Weise von der Prüfung des bedarfsabhängigen Zuschlags befreit. Gleichzeitig wird eine Angleichung an die Leistungen des BAföG vollzogen (BT-Drs. 19/9478 S. 17). Auch bei der Unterbringung in einer im Eigentum der Eltern stehenden auswärtigen Immobilie besteht ein Anspruch nach Abs. 2 (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 62 Rz. 25).

 

Rz. 8

Die Kosten der Unterkunft umfassen Miete und zusätzliche (nicht bereits in der Miete enthaltene) Nebenkosten (z. B. Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gemeinschaftsantennenanlage).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge