Rz. 1

Die Vorschrift ist als § 64 durch Art. 1 des AFRG v. 24.3.1997 zum 1.1.1999 in das SGB III aufgenommen worden. Abs. 1 Satz 3 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) zum 1.1.2006 eingefügt worden. Mit der Änderung ist klargestellt, dass eine Förderung allein für die Dauer des Blockunterrichts nicht in Betracht kommt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ist § 64 in Abs. 2 ergänzt worden. Als zusätzliches Förderkriterium ist dann erforderlich, dass der Auszubildende die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Bundesländer erfüllt hat. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 64 in § 60 übertragen worden. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 64. Zuletzt ist die Vorschrift mit Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist die Überschrift der Vorschrift neu gefasst, Abs. 1 redaktionell geändert und der Abs. 3 hinzugefügt worden. 

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