Rz. 18

Grundsätzlich wird nur die erste zu einem Abschluss führende Berufsausbildung gefördert, Abs. 2 Satz 1. Diese Einschränkung wird damit begründet, dass es erforderlich ist, die drei Förderarten Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach ihrem Inhalt und ihrem Ziel klar voneinander abgrenzen zu können. Neben den in Abs. 1 aufgeführten Berufsausbildungen zählen auch solche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenanwärter), an Berufsfach-, Fach-, Fachhoch- und Hochschulen. Jede spätere Weiterqualifizierung ist als Weiterbildung zu sehen. Nach Auffassung des BSG liegt keine erstmalige Ausbildung vor, wenn der Arbeitnehmer zwar keine Ausbildung beendet hat, aber durch langjährige Berufserfahrung einen Status erlangt hat, der ihn zur eigenverantwortlichen Ausübung des gewählten Berufes befähigt (BSG, Urteil v. 21.7.1977, 7 Rar 135/75). Unerheblich für den Förderungsausschluss für die zweite in Aussicht genommene Ausbildung ist, dass bereits die erste Ausbildung förderungsfähig gewesen ist (BSG, Urteil v. 29.10.2008, B 11 AL 34/07; LSG Hamburg, Urteil v. 5.4.2017, L 2 AL 63/16). Ein Förderungsausschluss wegen bereits erworbener Kenntnisse kommt aber nur dann in Betracht, wenn durch die langjährige Berufstätigkeit ein Gleichstand im Wissens- und Kenntnisstand im Verhältnis zu den Absolventen einer staatlich anerkannten Berufsausbildung erreicht worden ist.

 

Rz. 19

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt dann vor, wenn ein Berufsabschluss in einem nach dem BBiG, der HandwO oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben anerkannter Beruf erworben wurde. Dies setzt voraus, dass ein Berufsabschluss erreicht wurde, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist (BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 68/06 R; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 57 Rz. 15; kritisch dazu: Hassel, in: Brand, SGB III, § 57 Rz. 11). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt nach Auffassung der BA auch dann vor, wenn die Berufsausbildung in den neuen Bundesländern anerkannten Beruf erworben wurde. Abgeschlossen ist die Berufsausbildung auch dann, wenn die Berufsausbildung entsprechend dem Berufsausbildungsvertrag durchgeführt wurde, der Auszubildende jedoch die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Die Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin stellt einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss dar, der einer Ausbildung nach § 57 Abs. 1 nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (LSG Hamburg, Urteil v. 30.1.2019, L 2 AL 27/18).

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