Rz. 6

Arbeitgeber die eine betriebliche Einstiegsqualifikation durchführen, können nach der Vorschrift gefördert werden. Der Begriff des Arbeitgebers ist in der Vorschrift nicht definiert, insoweit gilt der allgemeine Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Förderung von Ein-Personen-Firmen oder Selbstständigen, die keine fest angestellten Mitarbeiter haben, kommt nicht in Betracht. Eine Einstiegsqualifikation kann sowohl in Ausbildungsbetrieben als auch in (noch) nicht ausbildenden Betrieben und Einrichtungen durchgeführt werden. Gefördert werden nur private Arbeitgeber.

 

Rz. 7

Gefördert werden Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifikation durchführen. Die betriebliche Einstiegsqualifikation dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die betriebliche Einstiegsqualifikation ist insofern eine Brücke in die Berufsausbildung. Kerngedanke der betrieblichen Einstiegsqualifikation ist es, im Verlauf der Maßnahme Inhalte einer anerkannten Berufsausbildung vorab zu vermitteln. Die Tätigkeiten sollen sich weitgehend aus dem betrieblichen Geschehen heraus ergeben und für den Praktikanten realisierbar sein.

 

Rz. 8

Die Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Vergütung ist in dem Vertrag zwischen dem EQ-Praktikanten und dem Arbeitgeber festzulegen. Die Höhe der Vergütung kann den monatlichen Förderbetrag überschreiten.

 

Rz. 9

Sofern die Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche nach §§ 68 bis 70 BBiG durchgeführt wird, ist der Arbeitgeber zu einer besonderen Ausgestaltung der Maßnahme gem. § 68 Abs. 1 BBiG verpflichtet. Hierzu gehört auch die Gewährleistung einer umfassenden sozialpädagogischen Betreuung und Unterstützung.

 

Rz. 10

Gem. § 324 Abs. 1 SGB III ist die Förderung grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Der Antrag auf Förderung ist also vor Beginn des Einstiegqualifizierungsverhältnisses zu stellen.

2.1 Höhe der Förderung (Abs. 1)

 

Rz. 11

Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 können Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 262,00 EUR monatlich zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrages des Auszubildenden gefördert werden. Zu der bis zum 31.7.2020 geltenden Fassung bestanden unterschiedliche Auslegungen. Zum Teil wurde angenommen, dass sich das in der Regelung enthaltene Ermessen nicht nur auf das "Ob" der Förderung eines Arbeitgebers durch Zuschüsse bezieht. Durch die zum 1.8.2020 geltende Neuformulierung von Satz 1 ist klargestellt, dass kein Ermessen der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Höhe des Zuschusses zur vereinbarten Vergütung besteht (BT-Drs. 19/17740 S. 32; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 54a SGB III, Stand: 2/2023). Die Förderung ist vor Beginn der Einstiegsqualifikation zu beantragen. Die Leistungen werden auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts erbracht. Der Zuschuss wird nach § 3 Abs. 2 EQFAO mit der Auflage geleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegt. Der Zuschuss wird monatlich nachträglich gezahlt. Zuständig für die Förderung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Teilnehmende der Einstiegsqualifizierung seinen Wohnsitz hat (Fachliche Weisungen der BA § 54a, Stand: 2/2023).

 

Rz. 12

Führt der Arbeitgeber eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durch, kann ein Zuschuss zur Vergütung des Auszubildenden bis zu einer Höhe von 262,00 EUR monatlich gewährt werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der im Vertrag zwischen dem EQ-Praktikanten und dem Arbeitgeber festgelegten Vergütung. Einmalige Zuwendungen wie Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld bleiben außer Betracht. Hinzu kommt ein pauschalierter Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der pauschalierte Anteil richtet sich nach dem jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Anteil am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag für EQ nach § 54a beträgt für Personen für die gesamte individuelle Förderdauer ab 1.1.2022 monatlich 131,00 EUR (Weisung der BA 202208003 v. 5.8.2022), unabhängig von der tatsächlich an den Arbeitgeber gezahlten Förderung. Der pauschalierte Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug ab dem 1.1.2023 133,00 EUR.

 

Rz. 13

Der Arbeitgeber hat die Sach- und Personalkosten der beruflichen Einstiegsqualifizierung zu tragen sowie den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Die Höhe des pauschalierten Anteils an Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:

  1. Für die Berechnung des Pauschalbetrages ist der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich im Bundesanzeige...

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