Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift wurde als § 69 mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2002 um HS 2 erweitert und sieht damit erstmals die Kostenübernahme für eine trägerübergreifende Fortbildung des Fachpersonals in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vor. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert worden. § 69 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 neu gefasst worden. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 54 überführt worden.

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