Rz. 3

Abs. 1 stellt als Übergangsregelung sicher, dass trotz der Neufassung des § 27 Abs. 3 Nr. 5, der in Bezug auf die Versicherungsfreiheit nur noch die Beschäftigungen nach § 16e SGB II nennt, Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. a. F. und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II in der bis zum 31.3.2012 maßgebenden Fassung auch über den 31.3.2012 hinaus versicherungsfrei bleiben.

 

Rz. 4

Die Regelung bezieht sich nur auf die Beschäftigungen, die über den 31.3.2012 hinaus fortgesetzt werden. Für neue Beschäftigungen in geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fehlt es ab 1.4.2012 an einer Rechtsgrundlage. Neue Beschäftigungen in einer Arbeitsgelegenheit ab dem 1.4.2012 begründen nach § 16d Abs. 7 SGB II kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mehr.

 

Rz. 5

Abs. 2 ordnet die Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 auf i. S. v. Abs. 1 fortgesetzte Beschäftigungen in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an. Unabhängig von der Versicherungsfreiheit der Beschäftigung nach § 443 Abs. 1 ab dem 1.4.2012 sind ohne wichtigen Grund aufgegebene Beschäftigungen in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sperrzeitrelevant, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt hat.

 

Rz. 6

Die Anwendung der in Bezug genommenen Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kommt ausnahmsweise noch in Betracht, wenn in einer laufenden, noch über den 31.3.2012 hinaus geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ein Arbeitsplatz für eine Beschäftigung frei wird und nachbesetzt werden kann. Dann tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitsuchende oder Arbeitslose nach Maßgabe der Nr. 2 trotz Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund die Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder ihre Anbahnung durch sein Verhalten verhindert.

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