0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434t nach § 441 überführt.

§ 434t wurde zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung) v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959) in das SGB III eingefügt.

Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 441 ist die Vorschrift nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Änderung des § 133 a. F. zum 1.1.2010.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, dass § 133 Abs. 1 in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung nur auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld (Alg) anzuwenden ist, die ab diesem Zeitpunkt neu entstehen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist ab 2010 auch dann auf einen neu entstandenen Anspruch auf Alg anzuwenden, wenn bei diesem die Anspruchsdauer aufgrund eines noch vorhandenen Restanspruches aus einem früheren Anspruch auf Alg nach § 127 Abs. 4 a. F. erhöht wurde.

 

Rz. 5

Die Vorschrift bewirkt, dass bei der Berechnung des Leistungsentgelts nach § 133 Abs. 1 a. F. mit Feststellung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach dem Einkommensteuerrecht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf Alg am 1.1.2010 bereits besteht, nicht auf das neue Recht umgestellt wird, also eine Neuberechnung des Leistungsentgeltes nicht vorgenommen wird.

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