Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) mit Wirkung zum 31.12.2005 in das SGB III eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Sie enthielt Übergangsregelungen zu den Rechtsfolgen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beim früheren Überbrückungsgeld und beim Arbeitslosengeld. Die aufgehobenen Rechtsfolgevorschriften (§ 57 Abs. 3 Satz 3 a. F. für das Überbrückungsgeld, § 140 a. F. für das Arbeitslosengeld) sind in der letzten gültigen Fassung weiterhin anzuwenden, wenn sich auch die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach bisherigem Recht richtete.

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