Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 116 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden und am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie enthält die erforderlichen Übergangsregelungen. Abs. 4 ist zum 1.1.2004 aufgehoben worden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). § 434d wurde zuletzt in Abs. 1 zum 1.1.2005 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. 8.6.2005 (BGBl. I S. 1530) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Abs. 1 ermöglichte es der Bundesagentur für Arbeit für einen Übergangszeitraum von 4 Jahren, nicht verkürzbare Weiterbildungsmaßnahmen i. S. d. § 85 Abs. 2 Satz 3 voll zu fördern, auch wenn zu Beginn der Maßnahme (oder später) die Finanzierung für die gesamte Maßnahmedauer nicht gesichert war.

Abs. 2 grenzte die Zeiten der Versicherungsfreiheit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum 31.12.2002 von der Versicherungspflicht dieser Zeiten ab 1.1.2003 ab. Für Zeiten vor 2003 verlängern sich die Rahmenfrist für das Arbeitslosengeld (Alg) sowie die Vorfrist und die Frist bis zum Erlöschen des Anspruchs für die Arbeitslosenhilfe.

Abs. 3 schützte die vorgenommene Bemessung des Alg aufgrund eines hinausgeschobenen Bemessungszeitraumes nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden ist.

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