Rz. 1

Abs. 2 und 4 wurden geändert, Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970). Abs. 6 wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 durch Art. 1 Nr. 8 des Entlassungsentschädigungs-ÄndG (EEÄndG) v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 396) neu gefasst. Abs. 1 wurde zum 1.1.2004 redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Die Überschrift der Vorschrift sowie Abs. 4 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Im Interesse der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität regelte die Vorschrift, dass auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld die Regelungen dieses Buches grundsätzlich auch dann Anwendung finden sollten, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten des SGB III entstanden waren.

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