Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 30.8.2008 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen – v. 26.08.2008 (BGBl. I S. 1728) in das SGB III eingefügt worden.

Abs. 3 und 4 zum 1.1.2009 geändert durch das G zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Mit Wirkung zum 1.8.2009 wurde Abs. 1 geändert und Abs. 8a wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).

Zum 1.1.2011 wurde Abs. 11 durch das Gesetz für verbesserte Beschäfti­gungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Bezug auf die Befristung für bestimmte Maßnahmen geändert.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

§ 421r schaffte einen befristeten Ausbildungsbonus als Arbeitgeberleistung für die zusätzliche betriebliche Ausbildung förderungsbedürftiger Auszubildender. Die Regelung zielte auf eine Ausweitung der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

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