Rz. 3

Bei der Funktionsübertragung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen bzw. Begutachtungen durch externe Gutachter, die darüber ein Gutachten erstellen, handelt es sich in der Regel um die Beauftragung einer nicht öffentlichen Stelle. § 80 SGB X ist nicht als rechtliche Grundlage dafür geeignet, eine Rückübertragung der für die Auftragserfüllung erforderlichen Daten zu erlauben.

 

Rz. 4

§ 398 schafft die Rechtsgrundlage für die externen Gutachter zur Rückübermittlung der relevanten Daten. Erforderlich zur Erfüllung des Gutachtenauftrags sind die Daten, die eine eindeutige Identifikation der betroffenen begutachteten Person erlauben und die Daten, die zu dem eigentlichen Gutachten in Verbindung mit der begutachteten Person gehören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge