Rz. 54

Die Satzung und die Anordnungen der Bundesagentur für Arbeit bedürfen der Genehmigung durch das BMAS (Abs. 2). Damit kommt das BMAS zugleich seiner Aufsichtspflicht nach. Dabei ist zu beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsförderung lediglich einer Rechtsaufsicht des BMAS unterliegt, nicht jedoch einer Fachaufsicht, die sich nur auf die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstreckt. Durch den Genehmigungsvorbehalt darf das Satzungs- und Anordnungsrecht jedoch nicht unterlaufen werden. Deshalb wird das BMAS eine Genehmigung nur bei grundsätzlichen Bedenken verweigern. Die Bundesagentur für Arbeit hat allerdings im Rahmen der beschäftigungspolitischen Zielsetzungen der Sozial-, Finanz- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu handeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass insoweit bei der Erarbeitung der Satzung und der Anordnungsentwürfe Abstimmungsprozesse in Gang gesetzt werden. Die Verordnungsermächtigung in Abs. 4 erhöht allerdings einseitig den Druck auf die Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Verwaltungsrat.

 

Rz. 55

Eine Genehmigung durch das BMAS ist auch bei Änderungen der Satzung oder einer Anordnung erforderlich. Auch hier erstreckt sich die Aufsicht des Bundesministeriums nicht auf die Zweckmäßigkeit.

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