2.1.1 Überblick

 

Rz. 3

Im Rechtskreis der Arbeitsförderung wird wie früher noch der Begriff des Profilings verwendet, wenn im Rahmen des 4-Phasen-Konzepts in der ersten Phase des Beratungsgespräches gemeinsam mit dem Kunden eine zielorientierte Stärken- und Schwächenanalyse durchgeführt wird, die allerdings als Potenzialanalyse zu qualifizieren ist. Nach den Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit für die Agenturen für Arbeit ist übergreifendes Ziel dieser Phase im Beratungsprozess, dass das Gesprächsanliegen und der Gesprächsverlauf transparent sind und der Handlungs- und Unterstützungsbedarf gemeinsam erarbeitet und kommuniziert wird. 

 

Rz. 4

Als Ergebnis des Profilings im Erstgespräch steht i. d. R. ein matchingfähiges Bewerberprofil zur Verfügung, das unmittelbar an sämtlichen Suchläufen bundesweit teilnehmen kann.

2.1.2 Entbehrlicher Personenkreis

 

Rz. 5

Ein Profiling ist nach den für die Agenturen für Arbeit geltenden Weisungen entbehrlich, wenn

  1. wenn das Ende der Arbeitslosigkeit (bzw. der Hilfebedürftigkeit im Rechtskreis des SGB II) bereits zu einem konkreten Zeitpunkt feststeht (i. d. R. innerhalb der nächsten 2 Monate), z. B. wegen Arbeitsaufnahme, Eintritt der Schutzfristen nach dem MuSchG, Rente oder bei Wiedereinstellungszusage,
  2. Leistungen nach Maßgabe des § 145 gewährt werden,
  3. nur im Rechtskreis des SGB II: Kunden unter einen Tatbestand des § 10 SGB II fallen und absehbar ist, dass bis zum nächsten vereinbarten Beratungsgespräch, spätestens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten, keine Integrationsfortschritte erzielbar sind.
 

Rz. 6

Auch wenn ein Profiling entbehrlich ist, bleiben Gespräche mit den Vermittlungs- und Integrationsfachkräften in geeigneten Fällen sinnvoll oder sogar zwingend. Das betrifft z. B. Fälle mit Wiedereinstieg nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit oder in Bezug auf eine Abklärung der Verfügbarkeit im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellung.

2.1.3 Grundlagen

 

Rz. 7

Die Potenzialanalyse ist als Grundlage für einen späteren Integrationsplan auf einen Zielberuf auszurichten, um einen zielgerichteten Integrationsprozess einleiten zu können. Für den Zielberuf wird regelmäßig auf die berufliche Tätigkeit abzustellen sein, die eine hohe Integrationswahrscheinlichkeit erwarten lässt. Diese muss durch die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Eingliederungschancen und der Nachhaltigkeit einer beruflichen Eingliederung sowie der Lage und Entwicklung des relevanten Arbeitsmarktes festgelegt werden. Ggf. ist dabei eine berufliche Neuorientierung im Hinblick auf eine dauerhafte Integration in den Blick zu nehmen.

 

Rz. 8

Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass ungünstige Arbeitsmarktbedingungen zu einem Handlungsbedarf führen können, ggf. eine berufliche Neuorientierung erforderlich wird. Handlungsbedarf kann sich insbesondere in Bezug auf die Motivation des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zur beruflichen Tätigkeit oder die individuelle Mobilität ergeben, die notwendig werden kann, um eine Eingliederung zu erreichen.

 

Rz. 9

Eine Potenzialanalyse ist unverzüglich durchgeführt worden, wenn dies ohne schuldhaftes Zögern geschehen ist. Relevant sind objektive und subjektive Kriterien; es gehen also auch persönliche Wünsche und Neigungen in die Analyse ein. Verweigert sich der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende, kann die Agentur für Arbeit ggf. ihre Vermittlungsaktivitäten einstellen (vgl. § 38 Abs. 3), in Versicherungsfällen mit Anspruchserhebung auf das Alg oder dem Bezug dieser Lohnersatzleistung können sich leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben.

 

Rz. 10

Ergibt sich im Einzelfall, dass ein konkreter Zielberuf noch nicht festgelegt werden kann, werden durch die Agentur für Arbeit Annäherungsarbeiten auf bestimmte Berufsgruppen hin vollzogen. Die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit muss in diesem Fall mit dem Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden festlegen, wie die weitere Zielsteuerung bezogen auf den Zielberuf erfolgen soll. Zunächst ist die Veröffentlichung eines Stellengesuchs noch nicht notwendig oder zweckmäßig, muss aber im Blick behalten werden (z. B. anlässlich des Folgeberatungsgesprächs).

 

Rz. 11

Die Potenzialanalyse ist ein Profiling mit einer Stärken- und Schwächenanalyse. Die auf eine berufliche Tätigkeit bezogenen individuellen Ressourcen des Kunden sollen erkannt, gestärkt („"Stärken stärken"“) und aktiviert werden. Die Stärkenanalyse erfasst den Lebenslauf, Qualifikationen, Kenntnisse, Fertigkeiten und persönliche Stärken; die Schwächenanalyse ein persönliches Profil und ein Umfeld-Profil des Kunden der Agentur für Arbeit. Hier sind die Handlungsbedarfe offenzulegen, die einer nachhaltigen Integration mit Blick auf den Zielberuf bzw. die Zieltätigkeit entgegenstehen oder behindern.

2.1.4 Kompetenzklassen

 

Rz. 12

Die Analyse der persönlichen Stärken gliedern die Agenturen für Arbeit nach den Kompetenzklassen

  • Methodenkompetenz,
  • Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz,
  • Sozial-kommunikative Kompetenz und
  • personale Kompetenz.
 

Rz. 13

Die Analyse der persönlichen Stärken muss sich zu einem großen Teil auf die Ein...

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