Rz. 7a

Aus Umlageüberschüssen aus einem Haushaltsjahr ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Diese Regelung entbindet nicht davon, nach Möglichkeit mit der Umlage von Umlagepflichtigen nur die tatsächlich in einem Haushaltsjahr benötigten Mittel zu erheben. Im Prinzip dürfte es zu nennenswerten Umlageüberschüssen nicht kommen, jedenfalls nicht zu solchen, die sich für eine längerfristige Anlage in einer Rücklage eignen.

 

Rz. 7b

Die Vorschrift unterscheidet nicht nach Umlagen. Daher ist sie auf jede Umlage anzuwenden. Dabei ist nach Umlagen zu trennen, damit es nicht zu Vermischungen zwischen den Umlagen kommt. Es gilt der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wahrheit und Klarheit.

 

Rz. 7c

Aufgrund von Buchungskennziffern dürfte es der Bundesagentur für Arbeit schon bisher möglich gewesen sein, Einnahmeüberschüsse von Umlagen für jede Umlage getrennt auszuweisen. Das ist nunmehr nicht nach dem Haushaltsgrundsatz der Wahrheit und Klarheit, sondern aufgrund unmittelbarer rechtlicher Verpflichtung zu gewährleisten. Für die Rücklage gelten die Anlagebedingungen wie für die Rücklage nach Abs. 1, die insbesondere in Abs. 3 aufgeführt sind.

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