Rz. 6

Satz 2 verpflichtet den Versicherten, die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung entsteht ein Beitragsanspruch der Bundesagentur (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 7

Das Beitragsverfahren darf die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung regeln (vgl. § 352a, Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit v. 8.10.2010 (ANBA 2010 Nr. 12 S. 5). Darin darf keine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 2 angeordnet werden, dass die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere die Berechnung der Beiträge, z. B. bei Teilmonaten einer Versicherung, der Zahlungsrhythmus (z. B. monatlich), die Fälligkeit der Beiträge und die Tilgungsreihenfolge gezahlter Beiträge auf die Beitragsschuld, außerdem die Kündigung durch den Versicherten (§ 28a Abs. 5 Nr. 5). Die Anordnung hat mit Wirkung zum 1.1.2011 die frühere Anordnung v. 22.12.2005 ersetzt.

 

Rz. 8

Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge sind in EUR zu zahlen, die Bundesagentur für Arbeit hat keine Fremdwährung zugelassen. Zahlungen können monatlich oder für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden. Weiter in die Zukunft gerichtete Zahlungen erscheinen wegen des Risikos des Wegfalls der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung auch nicht effizient.

 

Rz. 9

Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet den Versicherten jährlich über die gezahlten Beiträge. Diese Information dient als Nachweis für die Beitragszahlung. Im Falle der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag muss der Nachweis auch unterjährig erstellt werden. Gerade in diesen Fällen liegt es nahe, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen will und den Nachweis als Beleg für eine erfüllte Anwartschaftszeit benötigt.

Zur Beitragshöhe vgl. § 345b.

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