Rz. 23

Bei der Arbeitsmarktberatung zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 steht die Ursachenbeseitigung dafür im Vordergrund, dass förderungsbedürftige Auszubildende und Arbeitnehmer nicht eingegliedert werden können. Förderungsbedürftig sind solche Personen, die über ein geringfügiges bzw. kurzfristig behebbares Maß hinaus mit Vermittlungshemmnissen belastet sind.

 

Rz. 24

Förderungsbedürftige junge Menschen werden in § 78 definiert. Dabei handelt es sich um lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne eine Förderung keine Ausbildung oder Arbeit beginnen bzw. fortsetzen können (bei Arbeit nach einer Berufsausbildung nur die Aufnahme). Da kein direkter Bezug zu einer spezifischen Arbeitsförderungsleistung besteht, ist der Begriff für die Arbeitsmarktberatung weiter auszulegen als etwa in § 78. In die Beratung werden Förderungsmöglichkeiten (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) stets einzubeziehen sein. Die Agentur für Arbeit ist gehalten, durch Überzeugung, z. B. Herausstellen berufsspezifischer Eignungsvorteile Zurückhaltung beim Arbeitgeber vor einer Einstellung zu überwinden.

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