Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass Berechnungen zur Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung auf 2 Dezimalstellen durchzuführen sind, sofern nicht eine Spezialvorschrift etwas anderes regelt. Das bedeutet, dass die Berechnungen auf den Cent genau durchzuführen sind. Der Grundsatz trifft auf jede Rechenoperation, nicht erst auf die finale Ergebnisrechnung zu. Eine abweichende Regelung ist durch jedes Gesetz, nicht nur durch das SGB III selbst, möglich. Berechnungen auf mehr als 2 Dezimalstellen finden häufig bei Anpassungsberechnungen statt, denn dabei spielen auch weitere Dezimalstellen je nach Rundung eine wesentliche Rolle für das Endergebnis.

 

Rz. 4

Abs. 2 bestimmt das Auf- und Abrunden. Bei Rechenergebnissen von 1 bis 4 ist abzurunden, bei Rechenergebnissen von 5 bis 9 ist aufzurunden. Da Berechnungen stets auf 2 Dezimalstellen durchzuführen sind, ist hiervon die 3. Dezimalstelle betroffen, nach deren Wert die 2. Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird. Insofern sind Berechnungen anders als nach Abs. 1 von vornherein auf 3 Dezimalstellen durchzuführen, weisen aber ein Ergebnis mit 2 Dezimalstellen aus. Dies gilt für jede Rechenoperation, nicht erst für das Endergebnis.

 

Rz. 5

Die nach Abs. 4 festgelegte Durchführung von Multiplikationen vor Divisionen ist bei jeder Rechenoperation zu beachten.

 

Rz. 6

Die Grundsätze könnten auch für Rechenoperationen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewendet werden (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.2008, B 11b AS 23/06, SozR 4-4200 § 24 Nr. 3), allerdings enthält § 41 SGB II eigene, entsprechende Regelungen.

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