Rz. 2

Die Vorschrift trifft eigenständige, von den Regelungen im BGB und dem einschränkenden § 51 SGB I abweichende Regelungen zu Aufrechnungsmöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit, die nochmals weitergehend eröffnet werden.

 

Rz. 2a

Abs. 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit, Erstattungsansprüche gegen den Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung in voller Höhe aufzurechnen, wenn der Erstattungsanspruch aus der Anrechnung von Nebeneinkommen auf eine Entgeltersatzleistung resultiert oder deshalb besteht, weil Leistungen während einer Zeit gezahlt worden sind, während der der Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 geruht hat. Dadurch werden Arbeitslose durch nachträgliche Anrechnungen oder Ruhenszeitfeststellungen nicht günstiger gestellt als bei zeitgerechtem Vorgehen durch die Arbeitsverwaltung.

 

Rz. 2b

Abs. 2 erlaubt die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen gegen Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Beitragserstattungen dienen damit in vollem Umfang zur Befriedigung jeglicher Rückzahlungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung.

 

Rz. 2c

Abs. 3 ist mit Wirkung zum 29.5.2020 neu gefasst und zum 1.1.2021 erweitert worden. Die Vorschrift bestimmt Aufrechnungsmöglichkeiten von Erstattungsansprüchen aus dem Leistungsbereich Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieher von Kurzarbeitergeld sowie Wintergeld und Ansprüchen auf Winterbeschäftigungs-Umlage gegen Ansprüche des Arbeitgebers aus vorgeleistetem Kurzarbeitergeld und Wintergeld. Der Arbeitgeber wird für diese Zwecke zum Anspruchsinhaber bestimmt, obwohl Kurzarbeitergeld und Wintergeld an Arbeitnehmer gewährt werden; der Arbeitgeber selbst schuldet nur die Winterbeschäftigungs-Umlage. Dadurch die Fiktion wird es ermöglicht, die Aufrechnungslage zu erklären. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung der Vorschrift wichtig, dass als Folgeänderung zu den zeitgleich in Kraft getretenen bzw. erneut geänderten § 106a sowie § 109 Abs. 5 (neu) die Bundesagentur für Arbeit mit Ansprüchen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aufrechnen kann, gleich, in welcher Art von Kurzarbeit sich Bezieher gefunden haben.

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