Rz. 12

Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch von Amts wegen erbracht werden können und hebt damit das Antragserfordernis für die meisten Leistungen der Arbeitsförderung auf. Betroffen sind alle Leistungen bis auf das Alg, das Teil-Alg und das Insolvenzgeld. Das Zustimmungserfordernis des Berechtigten, bei dessen Erfüllung ein Antrag fingiert wird (Abs. 1 Satz 4), ist recht dogmatisch. Aus Rechtsgründen ist die Vorschrift nur verständlich, wenn durch die Gewährung einer Leistung von Amts wegen ein möglicher Anspruch auf eine andere Leistung verloren gehen könnte (Konkurrenzleistung, Doppelversorgung). Eine Leistung von Amts wegen dürfte nicht mehr möglich sein, wenn die Leistung an eine Ausschlussfrist anknüpft und diese abgelaufen ist, bevor der betroffene Arbeitnehmer der Gewährung zugestimmt hat oder zustimmen konnte. Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten ausdrücklich nicht für das Qualifizierungsgeld (Abs. 1 Satz 5), bei dem der Arbeitgeber in die Pflicht genommen wird.

Ziel der Leistungen nach §§ 74 ff. ist es, die Berufsausbildung von förderungsbedürftigen jungen Menschen zu unterstützen und zu fördern und diese dadurch beruflich einzugliedern. Dennoch ist Anspruchsberechtigter der durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach § 79 ausschließlich der Maßnahmeträger. Allein der Maßnahmeträger ist insofern möglicher Antragsteller i. S. d. § 323 und Adressat und Begünstigter eines Bewilligungsbescheides. Dem zu fördernden jungen Menschen fehlt die Klagebefugnis, um eine Förderung gerichtlich zu erstreiten. Die Auszahlung einer ausbildungsvertraglich mit dem Maßnahmeträger vereinbarten Ausbildungsvergütung zu verlangen, hat der förderungsbedürftige junge Mensch im Rechtsverhältnis zum Ausbildungsbetrieb ggf. mit arbeitsgerichtlichen Schritten zu verfolgen (SG Aachen, Urteil v. 25.4.2017, S 14 AS 898/16, unter Hinweis auf BAG, Urteil v. 22.1.2008, 9 AZR 999/06).

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