Rz. 1
Abs. 1, 2, 4 und 5 wurden redaktionell angepasst, Abs. 3 geändert und Abs. 4a zum 1.1.2004 eingefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Zum 1.11.2006 wurden Abs. 1 und 4 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2592) geändert.
Abs. 1, 2 und 5 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert und Abs. 4 aufgehoben. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 1a mit Wirkung zum 1.4.2024 in die Vorschrift eingefügt.
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