Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine umfassende Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einerseits zum Erlass einer oder mehrerer Rechtsverordnungen und andererseits zur Erteilung von Weisungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 enthält Ermächtigungen und bestimmt Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und von der Genehmigungspflicht. Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Nr. 8 ermächtigt zur näheren Bestimmung der Voraussetzungen des Umfangs und der Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis sowie des Verfahrens und der Aufhebung einer Genehmigung und der Personengruppen, denen auch eine Arbeitsberechtigung erteilt werden kann. Damit sind das Aufenthaltsgesetz (i. d. F. des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 17.7.2015, BGBl. I S. 1386) und die betroffenen Regelungen im SGB III lediglich als Rahmengesetzgebung zu betrachten, die durch das Verordnungsrecht konkretisiert werden.

Abs. 2 räumt dem BMAS ein Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Umsetzung der Regelungen über die Ausländerbeschäftigung ein. Das Weisungsrecht umfasst auch Rechtsverordnungen, die auf § 288 beruhen, und die Umsetzung der Bestimmungen durch die EU über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Soweit das Weisungsrecht greift, wird die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit weitgehend außer Kraft gesetzt.

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