0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Überschrift wurde geändert und Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) neu gefasst.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 4 neu gefasst.

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) geändert.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. 8.6.2005 (BGBl. I S. 1530) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert.

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 18.3.2005 neu gefasst.

Die Überschrift der Vorschrift und ihre Abs. 1 bis 3 wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 23.7.2021 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Diese Vorschrift regelt die Erhebung einer Gebühr für die Abwicklung des jährlichen Werkvertragskontingents aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltung – Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegenüber dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer.

Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass von dem Arbeitgeber eines ausländischen Arbeitnehmers eine Gebühr für die Aufwendungen erhoben werden darf, die der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung entstehen, wenn sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen durchführen (vgl. dazu § 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 405 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG und § 2 AEntG).

Abs. 2 bestimmt, dass eine Gebühr die Aufwendungen abdeckt, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung stehen. Das sind insbesondere Prüf- und Überwachungsaufgaben (Nr. 1, 2, 4 und 5) sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU (Nr. 3) und der Durchführung von Ausschlussverfahren (Nr. 6). Die Aufgabenaufzählung ist nicht abschließend. Die Gebühr deckt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung.

Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zu einer Anordnung über die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebühren einschließlich der Festlegung des auf die Zollverwaltung entfallenden Anteils und dessen Erhebung. Daran muss die Zollverwaltung nicht beteiligt werden.

Abs. 3 verbietet dem Arbeitgeber, sich die Gebühr von dem betroffenen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstatten zu lassen.

Abs. 4 bestimmt die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes, soweit durch § 287 und die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit keine spezielle Regelung treffen. Ein Verwaltungskostengesetz für den Bund gibt es seit dem 15.8.2013 nicht mehr (Aufhebung durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes v. 7.8.2013, BGBl. I S. 3154). Dem trägt eine aktualisierte Verweisung seit dem 23.7.2021 Rechnung.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen (vgl. § 39 BeschV und § 3 ASAV). Solche Vereinbarungen bestehen mit Bulgarien, Tschechien, Slowakei, Polen, Ungarn, Rumänien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Lettland und der Türkei.

Unter Werkvertragsarbeitnehmern sind ausländische Arbeitnehmer zu verstehen, die ein ausländisches Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber eingegangen sind und für eine bestimmte Zeit für ihren ausländischen Arbeitgeber im Bundesgebiet arbeiten. Das ausländische Arbeits- und Sozialrecht gilt nach dem Prinzip der Einstrahlung fort (vgl. § 5 SGB IV).

 

Rz. 4

Beschäftigungen auf der Basis der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59 EWG-Vertrag unterfallen nicht der Gebührenpflicht. Werkvertragsarbeitnehmer aus Drittstaaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung, wenn sie entweder einem ausländischen Unternehmen angehören, das die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV in Anspruch nehmen kann, weil Dienstleistungen nicht im Bereich des Baugewerbes, der Reinigung von Gebäuden und V...

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