2.1 Rechtlicher Status der Träger

 

Rz. 3

§ 21 erkennt natürliche und juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts als Träger an (rechtsfähige Personen).

Eine natürliche Person ist der Mensch von der Geburt bis zu seinem Tod. Er ist als Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten. § 21 stellt keine weiteren Bedingungen, die einschlägigen Qualitätsanforderungen müssen jedoch erfüllt werden.

Eine juristische Person ist als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten eine rechtlich geregelte soziale Organisation, in der Personen oder Sachen zusammengefasst sind. Ihre Rechtsfähigkeit ist ihr unabhängig von der Existenz oder dem Austausch von Mitgliedern zuerkannt.

 

Rz. 4

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind mitgliedschaftlich verfasste und im Verwaltungsrecht mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, deren Existenz von einem Mitgliederwechsel unabhängig ist (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Religionsgemeinschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, Sozialleistungsträger).

Öffentlich-rechtliche Anstalten sind die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten von persönlichen und sachlichen Mitteln (z. B. öffentlich-rechtliche Versorgungsreinrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Kreditinstitute und Universitäten, Kammern, Innungen). Sie werden durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt errichtet. Anstalten haben Benutzer, das Verhältnis zu ihnen wird durch eine Anstaltsordnung geregelt.

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Vermögensmassen, die durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet werden und bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet sind.

 

Rz. 5

Juristische Personen des privaten Rechts sind z. B. Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine und genehmigte private Stiftungen.

 

Rz. 6

Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die persönliche Beteiligung im Vordergrund steht und es nicht entscheidend auf die Kapitalbeteiligung ankommt (z. B. die OHG und KG). Zu den Personengesellschaften gehört auch die BGB-Gesellschaft. Personengesellschaften fehlt die Rechtsfähigkeit. Nicht rechtsfähige Vereine und andere Zusammenschlüsse sind keine Träger i. S.d. § 21. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit, als natürliche Person Träger zu sein und dabei für den Personenzusammenschluss zu handeln. Daher kommen z. B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften als Träger nicht in Betracht. Personenmehrheiten mit Teilrechtsfähigkeit wird jedoch allgemein die Möglichkeit der Trägereigenschaft zugesprochen.

 

Rz. 7

Träger i. S. d. § 21 sind jedenfalls seit dem 1.1.2024 rechtsfähige Personengesellschaften. Der Gesetzesbegründung zufolge handelt es sich bei der Änderung um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Abs. 2 BGB einhergeht. Es wird klargestellt, dass auch rechtsfähige Personengesellschaften Träger i. S. d. § 21 SGB III sein können. Die Gesellschaft kann danach selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft). Nicht relevant ist dagegen die 2. Alternative in § 705 Abs. 2 BGB, wonach die Gesellschaft den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen kann (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

2.2 Leistungen für Träger

 

Rz. 8

Träger i. S. d. § 21 sind als Leistungsberechtigte anzusehen, die ihre Anspruchsberechtigung durch Antrag geltend machen müssen und denen gegenüber durch Verwaltungsakt über den Anspruch entschieden wird. Spezifische Anforderungen an Träger enthalten die §§ 176 ff. Eignung und Verantwortung sind als materielle Anforderungen an Träger anzusehen.

 

Rz. 9

Die Berechtigung des Trägers ändert sich nicht dadurch, dass er eine Maßnahme nicht selbst durchführt, sondern seinerseits einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Dabei bleibt er an die mit der Agentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen und die ggf. mit dem Bewilligungsbescheid über aktive Leistungen der Arbeitsförderung verbundenen Auflagen gebunden. Auch verbleibt das wirtschaftliche Risiko allein beim Träger.

 

Rz. 10

Die Beziehungen zwischen dem Teilnehmer an der Maßnahme zur aktiven Arbeitsförderung und dem Träger können verschiedener Natur sein. Im Grundsatz handelt es sich stets um privatrechtliche Beziehungen.

 

Rz. 11

Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger sind nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften im SGB X möglich (vgl. die Komm. dort).

2.3 Bedeutung für die aktive Arbeitsmarktpolitik

 

Rz. 12

Die Zulassung von Trägern zur Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung offenbart, dass es nicht allein Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist, Arbeitsuchende und Arbeitslose au...

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