Rz. 4

Wird der Anspruch auf Insolvenzgeld schon vor Stellen des Antrags gepfändet, wird die Pfändung erst mit dem Antrag wirksam (aufschiebende Bedingung). Sofern der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht bereits durch Verfügungen über das Arbeitsentgelt gemäß § 170 belastet ist, ist die frühzeitige Pfändung für den Pfandgläubiger wegen des Prioritätsprinzips des § 804 Abs. 3 ZPO – nach dem die frühere Pfändung der späteren im Rang vorgeht – von besonderer Bedeutung.

Demgegenüber ist eine Verpfändung oder Übertragung des Anspruchs auf Insolvenzgeld vor der Antragstellung dauerhaft unwirksam und für die Befriedigung einer Forderung wertlos. Bei Pfändungen vor Antragstellung gilt das Prioritätsprinzip. Vorrang hat die Pfändung, die der Arbeitsverwaltung zuerst zugestellt worden ist.

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