Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche auf Arbeitsentgelt übertragen hat oder Pfandrechte an den Entgeltansprüchen bestehen. Sie entspricht im Wesentlichen § 141k AFG, engt jedoch die Möglichkeiten zur Übertragung und Verpfändung von Arbeitsentgeltansprüchen zur Vorfinanzierung der Entgelte ein. In der Praxis dient die Abtretung vielfach dem Ziel, mit Hilfe der abtretenden Arbeitsentgeltansprüche den Betrieb für eine begrenzte Zeit fortzuführen. Hintergrund der Regelung ist, dass das Insolvenzgeld vielfach der Fortführungsfinanzierung im Wege der Vorfinanzierung dient. Der Möglichkeit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes kommt regelmäßig entscheidende Bedeutung für die vorläufige Betriebsfortführung zu (vgl. Hunold, NZI 2015 S. 785). Die Vorfinanzierung erfolgt i. d. R. durch einen Abkauf der Lohnforderung des Arbeitnehmers durch eine Bank. Der Arbeitnehmer erhält als Gegenleistung eine dem Nettolohn entsprechende Zahlung. Nach Eintritt des Insolvenzereignisses realisiert die vorfinanzierende Bank den zu den erworbenen Arbeitsentgeltansprüchen gemäß § 170 Abs. 4 akzessorischen Insolvenzgeldanspruch.

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